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Hausnahe Dienstleistung
 
Hausnahe Dienstleistung
Private Haushalte können mit Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen richtig Steuern sparen. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abziehbar, ab 01.01.2009 wurde diese verdoppelt!
Ein Steuerabzug bei der Einkommensteuer für haushaltsnahe Dienstleistungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für Handwerkerarbeitslohn in Anspruch genommen werden. Wichtig: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld und nicht von der Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer. Der Abzug beträgt also 100 Prozent.
Private Haushalte können mit Handwerkerrechnungen und haushaltsnahen Dienstleistungen richtig Steuern sparen.
Das Finanzamt jetzt noch mehr an privaten Rechnungen beteiligen! Geld vom Staat gibt es für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese beinhalten bestimmte Handwerkerrechnungen als auch die Betreuung pflegebedürftiger Personen. Die Neufassung des entsprechenden Gesetzes bringt teils drastische Erhöhungen der Förderbeträge mit sich.
Eine wichtige Veränderung/Förderart im Überblick:
Hausmeister und Handwerkerrechnungen

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abziehbar, ab 01.01.2009 wurde diese verdoppelt!

Regelung Alt:   20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 EURO pro Jahr
Regelung Neu: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EURO pro Jahr

Den Steuerabzug können Eigentümer von Immobilien sogar dann für zum Beispiel Hausmeister-, Elektro-, Fliesen-, Sanitär- oder Malerarbeiten beanspruchen, wenn sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben. Dies trifft auf jeden Fall zu, wenn beabsichtigt wird, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen. Soll hingegen die Wohnung (bzw. das Haus) nach der Renovierung vermietet werden, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.
Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Beispiel: Modernisierung des Badezimmers oder das Verlegen von Fliesen im Eingangsbereich der Wohnung.
Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers oder Dienstleisters) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Besprechen Sie dies vor der Rechnungsstellung mit uns und es erfolgt die erforderliche Aufteilung. Als Auftraggeber eines Dienstleisters ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.
Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen. Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Beispiel: Von 1000 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom Finanzamt 200 Euro über die Steuererklärung zurück.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter andere
  • Hausmeistertätigkeiten im Innen- und Außengelände
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, oder ähnlichen,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -Rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
  • Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen

 



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